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   VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09   

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VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09 (https://dejure.org/2010,12118)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.2010 - 8 K 1755/09 (https://dejure.org/2010,12118)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 (https://dejure.org/2010,12118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Soldatenversorgung - Anrechnung eines Erwerbseinkommens, Zuflussprinzip

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung des Erwerbseinkommens eines im Ruhestand befindlichen Berufsoldaten pro Monat auf die Versorgungsbezüge durch selbstständige Arbeit im Jahr der Vollendung seines 65. Lebensjahres; Vermeidung der Doppelalimentierung durch die monatsbezogene Berücksichtigung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge ehemaliger Soldaten; unbegründete Leistungsklage bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07

    Soldatenversorgung; auf das Ruhegehalt anzurechnende Erwerbseinkommen; Beachtung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Ob der Kläger sein Ziel mit einer Anfechtungsklage gegen die Änderungsmitteilung vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 erreichen könnte (so wohl OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 -, Juris) oder insoweit eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO erheben müsste, kann auf sich beruhen.

    Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung über die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge in zulässiger Weise den Zweck verfolgt, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zu Lasten des zur vorzeitigen Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichteten Dienstherrn haben können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, Juris, zu § 53 BeamtVG).

    Mit der auf diesen Zeitraum abstellenden monatsbezogenen Anrechnung trägt das Gesetz dafür Sorge, dass der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern jeweils monatlich die für eine amtsangemessene Versorgung erforderlichen Beträge zur Verfügung stellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v.26.06.2009, a.a.O.).

    Der Gewinn entspricht dabei auch dem Betrag, der dem Versorgungsberechtigten aus seiner Erwerbstätigkeit für die Lebensführung zur Verfügung steht (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Dies gilt unabhängig davon, dass § 53 Abs. 5 SVG und § 53 Abs. 7 BeamtVG einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens prägen und von Bruttobeträgen ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20/03 -, BVerwGE 120, 154, zu § 53 BeamtVG).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung über die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge in zulässiger Weise den Zweck verfolgt, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zu Lasten des zur vorzeitigen Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichteten Dienstherrn haben können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, Juris, zu § 53 BeamtVG).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Diesem Zahlungsbegehren entspricht eine allgemeine Leistungsklage (vgl. zur Klage eines Ruhestandsbeamten auf Zahlung der Versorgungsbezüge BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 2 C 7/95 -, NVwZ 1998, 96).
  • BVerwG, 31.03.2000 - 2 B 67.99

    Vermeidung einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln als Zweck der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Auch dabei sind jeweils für gleiche Zeiträume gewährte Leistungen zu vergleichen, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41, § 53 SVG Nr. 1; Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1, § 53 BeamtVG Nr. 10).
  • BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00

    Keine Verletzung von GG Art 33 Abs 5, Art 3 Abs 1 durch den vorübergehenden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Diesem Zahlungsbegehren entspricht eine allgemeine Leistungsklage (vgl. zur Klage eines Ruhestandsbeamten auf Zahlung der Versorgungsbezüge BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 2 C 7/95 -, NVwZ 1998, 96).
  • BVerwG, 12.06.1975 - II C 45.73

    Zur Gewährung von Urlaubsgeld bei der Anwendung der Ruhensregelung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Auch dabei sind jeweils für gleiche Zeiträume gewährte Leistungen zu vergleichen, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41, § 53 SVG Nr. 1; Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1, § 53 BeamtVG Nr. 10).
  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 3572/07

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09
    Zwar wird nach dem Zuflussprinzip - auch einmaliges - Einkommen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erhält (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2, § 53 BeamtVG, Rn 46); dieses Prinzip gilt aber nicht, wenn einmalige Einnahmen eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O.) oder eine Abfindung für zukünftige Zeiträume (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 -, m.w.N., Juris) darstellen.
  • VG München, 27.07.2012 - M 21 K 11.3463

    Ruhen der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtswidrig, da die Einkünfte aus

    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einschließlich des erkennenden Gerichts ist durchweg anerkannt, dass an das in § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG bzw. in der beamtenversorgungsrechtlichen Parallelvorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG enthaltene Kriterium "nicht in Monatsbeträgen" keine weiteren Anforderungen zu stellen sind (VG Karlsruhe vom 17.02.2010 - 8 K 1755/09 - juris; VG Augsburg vom 20.12.2010 - Au 2 K 10.321 - juris; vom 04.04.2011 - Au 2 K 10.4 - juris; VG Bayreuth vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 - juris; VG München vom 05.08.2011 - M 21 K 10.3276; vom 05.08.2011 - M 21 K 10.5200 - beide nicht veröffentlicht, aber rechtskräftig).

    Ob dasselbe Prinzip daneben für einen nichtmonatlichen Zufluss gilt, der aus einem zu laufenden monatlichen Leistungen verpflichtenden Schuldgrund im Vorgriff für einen zukünftigen, aus mehreren bestimmten Monaten bestehenden Zeitraum bestimmt ist, also etwa für eine einmalige Abfindung, mit der künftige Monatsbezüge vorzeitig abgegolten werden (so offenbar VG Karlsruhe vom 17.02.2010, a.a.O.), kann offen bleiben.

    An dieses Kriterium sind nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG, § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften keine weiteren Anforderungen zu stellen; es genügt, dass die Bezüge bei objektiver Betrachtungsweise (so zutreffend VG Karlsruhe vom 17.02.2010, a.a.O.) "nicht monatlich" sind.

  • VG München, 25.04.2012 - M 21 K 11.1591

    Zuflussprinzip

    1.2.2 In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einschließlich des erkennenden Gerichts ist durchweg anerkannt, dass an das in § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG bzw. in der soldatenversorgungsrechtlichen Parallelvorschrift des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG enthaltene Kriterium "nicht in Monatsbeträgen" keine weiteren Anforderungen zu stellen sind (VG Karlsruhe vom 17.02.2010 - 8 K 1755/09 - juris; VG Augsburg vom 20.12.2010 - Au 2 K 10.321 - juris; vom 04.04.2011 - Au 2 K 10.4 - juris; VG Bayreuth vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 - juris; VG München vom 05.08.2011 - M 21 K 10.3276; vom 05.08.2011 - M 21 K 10.5200 - beide nicht veröffentlicht, aber rechtskräftig).

    Ob dasselbe Prinzip daneben für einen nichtmonatlichen Zufluss gilt, der aus einem zu laufenden monatlichen Leistungen verpflichtenden Schuldgrund im Vorgriff für einen zukünftigen, aus mehreren bestimmten Monaten bestehenden Zeitraum bestimmt ist, also etwa für eine einmalige Abfindung, mit der künftige Monatsbezüge vorzeitig abgegolten werden (so offenbar VG Karlsruhe vom 17.02.2010, a.a.O.), kann offen bleiben.

    An dieses Kriterium sind nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG, aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften keine weiteren Anforderungen zu stellen; es genügt, dass die Bezüge bei objektiver Betrachtungsweise (so zutreffend VG Karlsruhe vom 17.02.2010, a.a.O.) "nicht monatlich" sind.

  • VG Minden, 17.12.2020 - 12 K 3051/18
    Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 8 LBeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 K 1306/11.WI -, juris Rn. 18, und VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 -, juris Rn.26 ff.).

    vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2010 - 8 K 1755/09 -, juris Rn. 21.

  • VG Wiesbaden, 15.05.2012 - 3 K 1306/11

    Anrechnung von Erwerbseinkommen

    Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist auch dann gemäß § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (wie VG Karlsruhe, U. v. 17.02.2010 - 8 K 1755/09 -, zit. nach Juris zu § 53 Abs. 5 SVG).

    Das anzusetzende Erwerbseinkommen ist deshalb auch dann unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 17.02.2010 - 8 K 1755/09 -, zit. nach Juris zu § 53 Abs. 5 SVG).

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